Das Recht, das uns zu Menschen macht. Menschenrechte als Antwort auf historisches und aktuelles Unrecht

Das Recht, das uns zu Menschen macht. Menschenrechte als Antwort auf historisches und aktuelles Unrecht

Organisatoren
Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" und Nürnberger Menschenrechtszentrum in Kooperation mit Lernen aus der Geschichte e.V., Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände, Akademie Caritas-Pirckheimer-Haus, Jugendzentrum für kulturelle und politische Bildung der Stadt Nürnberg
Ort
Nürnberg
Land
Deutschland
Vom - Bis
20.11.2008 - 22.11.2008
Url der Konferenzwebsite
Von
Christian Geissler-Jagodzinski / Simone Gülde, Lernen aus der Geschichte e.V., Berlin

Im Jahr 2008 wird weltweit das 60-jährige Jubiläum der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) gefeiert. Diese Erklärung wird von Menschen aus der ganzen Welt als verbindlicher Ausdruck ihrer Rechte angesehen. Auch für die Menschenrechtsbildung ist und bleibt sie, trotz jüngerer Pakte, Abkommen und Konventionen, das grundlegende Dokument, dem universelle und aktuelle Bedeutung zugemessen wird. Doch zugleich ist die AEMR ein historisches, zeitgebundenes Dokument, entstanden in einer Zeit, in der die Anerkennung der Menschenrechte einen wesentlichen Impuls aus dem Kontrast zu den NS-Verbrechen bezog. So gab die AEMR auf konkrete Unrechtserfahrungen allgemeine Antworten, die noch heute Gültigkeit beanspruchen. Das Spannungsfeld zwischen singulären dramatischen Erfahrungen und dem Bemühen um universelle menschenrechtliche Antworten stand im Fokus der Tagung.

Der Präsident des Oberlandesgerichts, STEFAN FRANKE, eröffnete die Konferenz als Hausherr im Historischen Schwurgerichtssaal (Saal 600) am historischen Ort der sogenannten Nürnberger Prozesse.

MARTIN SALM, Vorstand der Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft verwies in seinen Begrüßungsworten auf die Symbolik des Konferenzortes Nürnberg. Hier war mit der Eröffnung des International Military Tribunal Rechtsgeschichte geschrieben worden. Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden verurteilt – auch wenn sie von Staatsoberhäuptern an deren Staatsbürger/innen begangen wurden. Die andere Antwort auf die Verbrechen des Nationalsozialismus war die Verabschiedung der AEMR. Auch wenn die in ihr verfassten Rechte bis heute für viele nicht realisiert sind, so sagt dies nichts über die Gültigkeit dieser Rechte. Martin Salm erinnerte an die notwendige Unterscheidung zwischen eben dieser Gültigkeit und Implementierungs- sowie Umsetzungsfragen.

Der Vorsitzende des Nürnberger Menschrechtszentrums, MICHAEL KRENNERICH, hob in seiner Begrüßung ebenfalls hervor, dass die AEMR vor dem Hintergrund der Verbrechen des Nationalsozialismus entstanden ist. Zugleich aber seien die dort verankerten Menschenrechte so allgemein und universell formuliert, dass sie noch heute aktuell und weltweit anwendbar sind. So werden Menschenrechte immer wieder neu aufgegriffen, auf neues Unrecht bezogen und aus neuen Sichtweisen betrachtet. Umstritten ist dabei inzwischen weniger, ob die Menschenrechte gelten, sondern vielmehr, inwieweit sie gelten, was und wen sie schützen und welchen Einschränkungen sie ggf. unterliegen. Die Geschichte der Menschenrechte ist, so betonte Michael Krennerich, keine Erfolgsgeschichte. Überall musste und muss ihre Geltung immer wieder erstritten werden. Diesen spannenden und lebendigen Prozess darzulegen und zu vermitteln, sei eine große Herausforderung für die Menschenrechtsbildung.

In seinem Eröffnungsvortrag wies MORTEN KJAERUM, Direktor der Europäischen Agentur für Grundrechte (FRA) in Wien auf die Verbindung von Menschenrechten und der Erinnerung bzw. Erinnerungsorten wie denen in Nürnberg hin. Seinen Vortrag begann er mit einem historischen Abriss über die Entwicklung der Menschenrechte in Europa. Dem folgte eine Beschreibung jener aktuellen Menschenrechtsverletzungen, mit denen Europa konfrontiert ist. Der Vortrag schloss mit den Prioritäten der EU-Menschenrechtspolitik.

Historisch identifiziert Kjaerum drei bedeutsame Einflüsse für das europäische Menschenrechtssystem vor 1945. Zunächst setzte sich die Herrschaft des Gesetzes in den europäischen Nationalstaaten durch. Zweitens entstanden in und zwischen den Nationalstaaten Rechtsnormen oder Vereinbarungen zum Schutz von Minderheiten und zum Schutz von Flüchtlingen vor rassistischer oder religiöser Verfolgung. Als dritten Einfluss benannte Kjaerum Konzepte sozialer Sicherung, die als Vorläufer der sogenannten WSK-Rechte gelten können. Obwohl nur eine politische Erklärung, ist die AEMR für Kjaerum aus zwei Gründen der wichtigste Text im Bereich der Menschenrechte. Erstens werden darin die bereits in vielen Nationalstaaten verankerten Menschenrechte erstmals auf eine internationale (Rechts-) Ebene gehoben. Zum Zweiten wird in diesem Dokument die universelle Geltung der Menschenrechte – unveräußerbare Rechte für alle Menschen – erstmals formuliert. Die Ära des Kalten Kriegs war einerseits durch die Verabschiedung der beiden Pakte in den 1960er-Jahren geprägt. Andererseits wurde die Missachtung der Menschenrechte vor allem als Argument gegen den politischen Gegner verwandt. Erst in den 1990er-Jahren konnte das internationale Menschenrechtssystem zum Beispiel auf der Weltmenschenrechtskonferenz in Wien 1993 substanziell weiterentwickelt werden. So existieren heute mehr als 100 nationale Menschenrechtsinstitutionen, die sich mit einem Monitoring der jeweiligen Staaten befassen.

Aktuell sieht Kjaerum den gesamten Katalog der Menschenrechte bedroht. Einige der wichtigsten Problemfelder, mit denen sich die FRA befasst, sind Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Islamfeindlichkeit, Antisemitismus, Homophobie, die Behandlung von Asylsuchenden, der Menschenhandel und die Auswirkungen des „Kampfes gegen den Terrorismus“. Die Entwicklungen in diesen Bereichen müssten eigentlich zu einem Aufschrei der Entrüstung führen. Stattdessen rückten aber menschenfeindliche Diskurse in die politische Mitte, verursacht durch Populismus und eine „Politik der Angst“. Insbesondere nach dem 11. September wird verstärkt über die Abwägung von Freiheit und Sicherheit debattiert. Das Recht auf einen fairen Prozess wird ebenso in Frage gestellt wie das absolute Folterverbot oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Grundlage aller politischen Entscheidungen kann jedoch nur der Schutz der Menschenrechte sein. Ohne diesen gibt es keine Sicherheit. Es gilt sich zu erinnern, warum diese Rechte als absolut formuliert und folglich: welche Lehren damit aus der Geschichte gezogen wurden.

In seinem Vortrag „Von den NS-Verbrechen zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ berichtete STÉPHANE HESSEL, wie er nach seiner Flucht aus dem KZ Buchenwald nach New York gelangte und dort als Mitarbeiter Rene Cassins an den Verhandlungen, die zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte führten, teilnehmen konnte. Er beschrieb die Erklärung als ein Monument, als etwas, woran sich jeder, der sich für Menschenrechte engagiere, orientieren könne. In den letzten 60 Jahren sei doch einiges geschafft worden, so zum Beispiel das Ende der Apartheid und das Ende des Kolonialismus. Trotzdem mahnen der „Krieg gegen den Terror“ und die Konflikte im Nahen und Mittleren Osten, dass der Einsatz für den Schutz der Menschenrechte weitergehen müsse. Als dringende Probleme der Gegenwart benannte Hessel den Klimawandel und die zunehmende Schere zwischen Arm und Reich – sowohl in den westlichen Industriestaaten als auch in den Entwicklungsländern. Im „Menschenrecht auf Entwicklung“ sieht er einen notwendigen nächsten Schritt bei der Fortschreibung der Menschenrechte. Seine Vision von einer neuen internationalen Kooperation sowie neuen Generationen, die „mindestens so effektiv sein werden, wie wir es teilweise waren“ begeisterten das Auditorium; seine Aufforderung „Seid guten Mutes!“ war gefolgt von Standing Ovations.

Den Lernprozess der Völkergemeinschaft hin zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beschrieb JOHANNES MORSINK, Rechtsphilosoph an der Drew University. Anliegen seines Vortrages war es, die These der westlichen Dominanz unter den „Drafters“ der AEMR zurückzuweisen. Anhand der Verhandlungsprotokolle belegte er seine These der engen Verknüpfung der AEMR mit den Erfahrungen des Nationalsozialismus. Er bestritt den oft geäußerten Vorwurf, die Erklärung spiegele ein eurozentristisches Weltbild und einen rein europäischen Wertekanon wider. Der Vorwurf sei weder im Hinblick darauf, welche Länder an den Verhandlungen teilnahmen, noch im Bezug auf die Aussagen der einzelnen Verhandlungsteilnehmenden haltbar. Auch die Begründungen der sich 1948 bei der Verabschiedung enthaltenden Staaten wie Saudi-Arabien, Südafrika und die Ostblockländer belegten keine kulturspezifische Argumentation.

WILLIAM SCHABAS wies in seinem Vortrag „Vom Holocaust zur Genozidkonvention – ein menschenrechtlicher Lernprozess“ darauf hin, dass die Genozidkonvention am 9. Dezember 1948 verabschiedet worden sei. Einen Tag älter als die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, sei sie damit das erste Menschenrechtsabkommen der UN. Die lange Zeit wenig beachtete Konvention erfahre aber erst in den letzten 20 Jahren, und stärker als symbolisches denn als ein rechtliches Instrument, zunehmende Beachtung. Bis in die 1990er-Jahre gab es fast keine rechtliche Anwendung der Genozidkonvention.

Historisch zeichnete Schabas den Weg von den Nürnberger Prozessen zur Genozidkonvention nach. Der Völkerrechtler Raphael Lemkin, der schon in den 1920er-Jahren für die Verwendung des Begriffs „Genozid“ plädiert hatte, war empört über die Urteile in Nürnberg. Die Verbrechen gegen die eigene Bevölkerung in Friedenszeiten waren nicht bestraft worden. Lemkin begann darauf in New York im Rahmen der UN nach Unterstützer/innen für eine Konvention zu suchen. Er fand sie in kleinen „Drittweltstaaten“ wie Kuba. Die Konvention war jedoch nur in einer Engfassung mehrheitlich zustimmungsfähig: Genozid wurde beschrieben als die gezielte physische Vernichtung religiöser, ethnischer oder „rassischer“ Gruppen im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen. Die Spannung, die sich aus der Bindung an Krieg ergibt, konnte und kann auf zwei Wegen aufgehoben werden. Entweder gilt es, die Definition der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ oder den Begriff des „Genozids“ auszuweiten. Beide Begriffe unterscheiden sich rechtlich in Details; für die praktische Anwendung hat diese Unterscheidung aber keine Bedeutung. So kann der Internationale Strafgerichtshof beide Vergehen verfolgen. Darfur, so Schabas, sei ein gutes Beispiel dafür, wie aufgeladen der Begriff „Genozid“ sei. Jimmy Carter war der Verharmlosung der Verbrechen bezichtigt worden, weil er sie ‚nur‘ als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nicht aber als „Genozid“ bezeichnet hatte. Für erstere waren die Angeklagten der Nürnberger Prozesse verurteilt worden. Insbesondere mit dem Argument einer Präventionspflicht auch jenseits der eigenen staatlichen Grenzen, welche sich aus der Genozidkonvention ableite, entwickelte Schabas mit dem Blick auf den Genozid in Ruanda eine Argumentation entlang des Konferenzthemas – dem Lernen aus historischem Unrecht.

In den jeweiligen nationalen gegenwärtigen und historischen Kontexten entwickelten und entwickeln die Menschenrechte ihre je spezifische Bedeutung. Sie werden unter den konkreten Bedingungen vor Ort jeweils neu aufgegriffen und aktualisiert. Deshalb wurde am zweiten Konferenztag anhand einzelner Rechte ausgiebig diskutiert, wie historische und aktuelle Unrechtserfahrungen, aber auch positive Beispiele des Menschenrechtsschutzes sich in der Genese, Interpretation, Umsetzung, Begründung und – mit Blick auf die Menschenrechtsbildung – auch in der Vermittlung der Menschenrechte in den national verschiedenen Kontexten niederschlugen und heute niederschlagen. Das Recht, nicht diskriminiert zu werden, durchzieht die gesamte AEMR und war deshalb Ausgangspunkt der Überlegungen.

HEINER BIELEFELDT, Direktor des Deutschen Instituts für Menschenrechte, beschrieb den zentralen Stellenwert des Diskriminierungsverbots im Kontext der Menschenrechte über den Zusammenhang zwischen diesem Verbot und der in der AEMR beschriebenen inhärenten Würde der Mitglieder der menschlichen Familie. Diese sei eine unhintergehbare Prämisse für die Begründung und Verwirklichung von Menschenrechten. Menschenwürde findet ihren Ausdruck in der modernen Rezeption in Form von unveräußerlichen Rechten, die für alle Menschen gleichermaßen gelten. Der Gleichheitsgrundsatz sei mit der Menschenwürde auf das engste und notwendig verknüpft. Ohne diese Gleichheit werde die Menschenwürde unterlaufen, denn es handelt sich um ein und die gleiche Würde aller Menschen – mit Kant gesprochen: Würde gibt es nur im Singular und nicht in Abstufungen. Diese Gleichheit ist oftmals als Nivellierung von Differenzen missverstanden worden. Es gehe, so Bielefeldt, jedoch nicht um Nivellierung, sondern um Gleichheit in der Freiheit. Die Gleichheit sei zu verstehen, als die „Freisetzung von Vielfalt für alle Menschen“.

Seine Konturierung findet der Gleichheitsgrundsatz im Diskriminierungsverbot, das in Art. 2 AEMR eine Auflistung historisch begründeter Diskriminierungsmerkmale enthält, aber für weitere Kategorien offen sei. Anhand dieser Diskriminierungsmerkmale verwies Bielefeldt auf historische Lernprozesse. So sei zum Beispiel die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung erst vor 20 Jahren im internationalen Menschenrechtsdiskurs angekommen und habe heute eine konkrete Ausformulierung unter dem Stichwort der Barrierefreiheit erfahren. Im Bezug auf sexuelle Orientierung sei die Entwicklung immer noch mangelhaft. Die Möglichkeit anderer Lebensrealitäten sei eine vergleichsweise junge Entdeckung und mit komplexen Lernprozessen verbunden. Seinen Niederschlag müsse das Diskriminierungsverbot hier beispielsweise auch im Erb- und Familienrecht finden.

Trotz seiner grundlegenden Bedeutung für den Menschenrechtsschutz ist das Diskriminierungsverbot nicht unumstritten. So sei seine Geltung in der Privatwirtschaft durchaus noch kontrovers, da es als wirtschaftsschädigend angesehen werde. Zudem sind die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Identitäten kaum abschließend zu erfassen, weshalb in der Konsequenz Menschen durch die Raster des Diskriminierungsschutzes fallen.

Der Beitrag von BRANKICA PETKOVIĆ, Leiterin des Bereichs Medienanalyse am Peace Institute Ljubljana, zur Diskriminierung von Roma am Beispiel Slowenien musste wegen Krankheit leider entfallen.

ELENA ZHEMKOVA, Mitarbeiterin der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial, betonte die Bedeutung eines historischen Zugangs für das Verständnis der aktuellen Menschenrechtssituation in Russland. Rechtsstaatlichkeit und Diskriminierungsschutz lassen sich nur herstellen, wenn die Bevölkerung deren Bedeutung wahrnehmen kann und Gerichten nicht länger misstraut. Deshalb befasst sich Memorial mit einer umfassenden Untersuchung des sowjetischen Justizapparats, um so die Pseudorechtsstaatlichkeit der Scheinprozesse und (Todes-)Urteile aufzudecken und die Verantwortlichen zu benennen.

Die Implikationen des Diskriminierungsverbotes für die pädagogische Arbeit waren Ausgangspunkt der Überlegungen von Monique Eckmann, Professorin an der Fachhochschule Westschweiz in Genf, und Albert Scherr, Professor an der Pädagogischen Hochschule Freiburg. MONIQUE ECKMANN machte deutlich, dass Bildung gegen Diskriminierung ein integraler Bestandteil der Menschenrechtsbildung sei. Sie befasse sich mit alldem, was unter Wilhelm Heitmeyers Begriff der „Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit (GMF)“ falle. Bildung gegen Diskriminierung müsse sich mit Vorurteilen und Macht, Entrechtung und Entmachtung befassen und sei sehr eng mit Anerkennungskämpfen verknüpft, die nicht nur der Wiederherstellung von Rechten, sondern auch der Wiederherstellung von Würde dienten. Dabei sei die Fokussierung von diskriminierendem Verhalten auch ohne historische Verweise und Bildung möglich. „Grenzen der Erziehung” existieren jedoch bezüglich der Veränderung struktureller und öffentlicher Diskriminierung. Deren Bedeutung würde häufig unterschätzt oder gar ignoriert, wenn zum Beispiel angenommen wird, es gäbe ein Kontinuum zwischen persönlicher Erfahrung und Diskriminierung als Massenphänomen sowie dem Massenmord bis hin zum Genozid, ohne dass es der staatlichen bzw. institutionellen Vermittlung bedarf.

Lernbereiche für eine historische Auseinandersetzung sind für Eckmann eher positive Errungenschaften im Bereich der Menschenrechte als Verbrechen. Um situationsverändernde Handlungsspielräume zu erkennen, böte sich „durchaus altmodisch die Auseinandersetzung mit positiven Vorbildern“ an. Das Lernen über historische Massenverbrechen ist eng mit Fragen der Erinnerung verknüpft. Erinnerung, verstanden als Vergangenheit in der Gegenwart für die Zukunft, kann eine Brücke zwischen Menschen sein. Es können gerade in multikulturellen Gesellschaften jedoch Probleme der Opferkonkurrenz entstehen: Welche „Gruppe“ hat das größte Unrecht erfahren. Ausweg sei aber nicht der Verzicht auf die historische Dimension in der Menschenrechtsbildung gegen Diskriminierung, sondern das Konzept der ‚citoyenneté‘, das heißt der Kampf gegen jede Diskriminierung und für Partizipation und gleiche Rechte an einem geografisch bestimmten Ort.

Menschenrechtsbildung darf nicht den Experten überlassen werden. Sie muss unten, im Alltag, bei den „einfachen Leuten” ankommen. Die Vergangenheit zeige, dass stets soziale Bewegungen Menschenrechtsdiskurse angestoßen haben und nicht Experten. ALBERT SCHERR plädierte mit diesen Thesen für eine deutliche historisch orientierte Menschenrechtsbildung in der Schule, zeigte jedoch auch ihre Begrenzungen auf. Als Strukturproblem beschrieb er die fehlende Evidenz des Postulats, dass alle Menschen gleich sind. Andere würden oft nicht im gleichen Sinne für Menschen gehalten wie die Mitglieder der eigenen Gruppe. Eine umfassende „Dehumanisierung“ habe dafür gesorgt, dass die Verbrechen im Nationalsozialismus als moralisch gerechtfertigt betrachtet wurden. Gegen die Entmenschung von Personen, die nicht der Wir-Gruppe zugerechnet werden, haben Empathie-Hoffnungen erst einmal keine Chance. Dies bestätige auch das Nichtreagieren auf die Flüchtlingstragödien im Mittelmeer.

Als grundlegendes Lernproblem sei das Verlernen von Gruppendiskriminierung in den Blick zu nehmen, wozu es der historischen Bildung bedürfe. Historisch tradierte Diskriminierung aufgrund von historisch imprägnierter Selbst- und Fremdwahrnehmung könne, so Scherr, nicht ohne historischen Bezug verlernt werden. Allerdings werden durch das historische Lernen auch Stereotype überliefert. So wird der Grund für historisch gewachsene Diskriminierung häufig in den Opfern selbst und nicht bei den Tätern gesucht. Die Frage nach deren Motivationen und den Strukturen, die das Täterhandeln begünstigen, könne daher nicht ausgeblendet werden. Denn Vorurteile und auch die Grundlagen für das Verlernen von Vorurteilen sind immer auch an historisch-gesellschaftliche Voraussetzungen geknüpft. Deshalb gilt es letztlich auch, die diskriminierenden Strukturen der Institution Schule und das Bildungssystem in den Blick zu nehmen.

Im Panel zum Menschenrecht auf Meinungsfreiheit wurden die unterschiedlichen Ansichten über die Tragweite von dessen Schutzbereich sehr schnell deutlich. Dieser steht im Spannungsverhältnis von liberaler Rechtsstaatlichkeit und den Rechten Dritter, bzw. der Aufrechterhaltung dieser Ordnung. Während die USA, so RAINER HUHLE in seiner Einführung, den Idealtypus der uneingeschränkten Meinungsfreiheit verkörpern – wenngleich auch diese Freiheit historisch und de facto ihre Einschränkung unter anderem im antikommunistischen Berufsverbot erfahren habe – stellt die Bundesrepublik Deutschland ihren Gegenpart dar. Der historisch begründeten Gefahr der Demagogie Rechnung tragend, ist die Meinungsfreiheit hier teilweise stark und durch konkrete Gesetze in Hinblick auf die Verbrechen der Nationalsozialisten eingeschränkt. Aktuell erfahre die Meinungsfreiheit unter dem Verweis auf die „nationale Sicherheit“ nun weltweit Restriktionen.

Während Rainer Huhle die Gefahren herausstellte, die mit den zahlreichen Argumenten für die Einschränkung der Meinungsfreiheit schon in der Frühzeit der UNO diskutiert wurden, dann aber doch keinen Eingang in die Allgemeine Erklärung fanden, vertrat MATTHIAS WEISS, Mitarbeiter beim Erinnerungsforum Didanat, die Auffassung, dass in der Bundesrepublik Deutschland die restriktiven Formulierungen des Grundgesetzes wohl notwendig waren, um den neuen demokratischen Staat zwischen den Anforderungen der Westmächte und der immer noch latenten Gefahr nationalsozialistischer Strömungen hindurchzusteuern. Die gemeinsame Front gegen den Kommunismus trug das Ihre dazu bei.

Während sich zunächst fast alle Referent/innen für die absolute Geltung der Meinungsfreiheit als universellen Rechts aussprachen, konnte in der Diskussion kaum jemand eine eindeutige Position bewahren und das skizzierte Spannungsverhältnis zu Gunsten einer Position aufheben. Gerade unter Berücksichtigung neonazistischer Umtriebe fand die Einschränkung der Meinungsfreiheit „in konkreten“ Fällen auf dem Podium und unter den Panelteilnehmer/innen Zuspruch. Als Begründungsansatz befand hier vor allem der Journalist ANDREAS ZUMACH eine Einschränkung der Meinungsfreiheit dann für geboten, wenn historisch nachweisbar sei, dass entsprechende Äußerungen bereits zu schweren Verbrechen geführt haben, wie im Beispiel der antisemitischen Volksverhetzung. Dagegen könne im Falle der ebenfalls diskutierten Mohammed-Karikaturen nicht auf eine Verfolgung von Muslimen aufgrund solcher Propaganda verwiesen werden. Hier appellierte Zumach vielmehr an das ethische Gewissen der schreibenden Zunft.

Der ebenfalls angesprochenen Problematik von Pornografie und Sexualisierung des Alltags hielt die Vertreterin der Organisation Article 19, AGNES CALLAMARD, die als einzige an der universellen und uneingeschränkten Wirksamkeit der Meinungsfreiheit festhielt, die gesellschaftlichen Verhältnisse entgegen, die eine solche Kultur der Frauenverachtung zulassen. Mit ihrem Argument, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit oftmals ein einfaches Mittel der Politik sei, gesellschaftlich bedingte und manifeste Missstände behelfsmäßig zu unterdrücken, anstatt sich der Wurzel der Probleme zu widmen, traf sie auf allgemeine Zustimmung. Sie beharrte auf der freiheitsfördernden Wirkung der Durchsetzung der Meinungsfreiheit. Auch die Verbrechen der Nationalsozialisten wären nicht möglich gewesen, ohne die konsequente Unterdrückung von Informationen und Meinungen.

Das Panel zum Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit machte den Spannungsbogen deutlich, der die Umsetzung dieses „sperrigen“ Grundrechts kennzeichnet: neben einer vorbeugenden Bildungspolitik (Johannes Lähnemann, Jolanta Ambrosewicz-Jacobs) wurden aktuelle Probleme eines individuellen Schutzes des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit (Heiner Bielefeldt, Dagmar Mensink) thematisiert. So entfaltete JOHANNES LÄHNEMANN, Professor an der Universität Nürnberg-Erlangen, was der interreligiöse und internationale religionspädagogische Austausch (und spezifisch der Religionsunterricht) zu deren Aufarbeitung leisten sollte und leisten kann. Es gehe dabei darum, Heranwachsende in einem „differenzierten Religionsdialog“ auf ein Zusammenleben vorzubereiten, das nicht von Vorurteilsbarrieren belastet sei. Er verwies dabei insbesondere auf den Schulversuch „Islamische Religionslehre“ des Interdisziplinären Zentrums für Islamische Religionslehre an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Mit dem Schuljahr 2008/2009 findet dieser Schulversuch an verschiedenen Grund-, Haupt- und Realschulen an Standorten in Erlangen, Nürnberg, Fürth, Bayreuth und München statt. JOLANTA AMROSEWICZ-JACOBS, Professorin an der Jagiellonien-Universität Krakau, stellte die Toledo-Prinzipien der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vor. Sie beschreiben eine Richtschnur für die Erarbeitung von religionskundlichen Curricula zur pädagogischen Behandlung von Religions- bzw. Weltanschauungsfragen in Schulen. Damit reagiert die OSZE und ihr Office for Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) auf die zunehmende Vielfalt religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse und die Zunahme an religiösen Themen im öffentlichen Raum. Es blieb HEINER BIELEFELDT, Direktor am Deutschen Institut für Menschenrechte, vorbehalten, auf den individuellen Grundrechtscharakter des Rechts auf Glaubens- und Religionsfreiheit hinzuweisen. Damit machte er deutlich, dass die Gewährung der Religionsfreiheit mehr ist als Ausübung von Toleranz gegenüber anderen, minoritären Bekenntnissen. Er warnte vor einer Kulturisierung des Religionsbegriffs („christliche Leitkultur“) wie auch vor Tendenzen durch islamisch geprägte Staaten, das individuelle Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit zu einem Recht der Religionen umzudeuten („Diffamierung von Religionen“). DAGMAR MENSINK, Referentin für Kirchen und Religionsgemeinschaften beim Parteivorstand der SPD, gab einen Einblick in die Diskussion um das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit in der Katholischen Kirche. So wurde deutlich, dass die Auseinandersetzung um die Religionsfreiheit keine neue Erscheinung ist. Die Schutzfunktion, die das Recht allen Menschen unabhängig ihrer Religionszugehörigkeit gewährt, wurde erst nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Konzilserklärung „Dignitatis humanae“ vom 7. Dezember 1965 anerkannt.

Das Panel Recht auf Asyl / Flüchtlingsrechte befasste sich, worauf der Moderator MICHELE BARRICELLI eingangs hinwies, mit einem der ganz wenigen Menschenrechte, die in den letzten Jahrzehnten nicht konsequent ausgestaltet und weiterentwickelt, sondern teilweise beschränkt oder zurückgenommen wurden. Dabei gehört das Versprechen auf Schutz vor politischer Verfolgung zu den ältesten gewohnheitsrechtlichen Institutionen der Menschheit. Zudem zählt die Asyl- und Flüchtlingspolitik zu den integralen Bestandteilen von moderner Global Governance.

PATRICE G. POUTRUS, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Zeithistorische Forschung (ZZF) in Potsdam, schritt zunächst wichtige Stationen in der Geschichte des politischen Asyls in der Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung ab und wies dabei auf die in der Regel immer schon restriktive Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen hin. Eine lebhafte Diskussion löste daher die Frage aus, ob der so genannte „Asylkompromiss“ von 1992/93, der auf den ersten Blick die Rechte Asylsuchender in Deutschland erheblich beschnitt, tatsächlich einen Bruch mit vormals liberaleren Bestimmungen darstellte oder nicht doch nur eine bisher geübte Praxis sanktionierte. Poutrus wies zudem auf das spezifische Problem sozialpsychologischer Natur hin, dass Flüchtlinge in Deutschland (so wie Migranten generell) nach wie vor als „Verbandsfremde“ angesehen werden, was ihre Rechtsposition genauso wie ihren Status innerhalb der Gesellschaft beeinträchtigt. ANNA BÜLLESBACH, Leiterin der UNHCR-Zweigstelle Nürnberg, berichtete in dieses problematische Feld hinein von den theoretischen Einflussmöglichkeiten und praktischen Tätigkeiten ihrer Organisation und überhaupt von der Bedeutung des überstaatlichen Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen im (deutsch-)nationalstaatlichen Kontext. So bauten die althergebrachten letztinstanzlichen Souveränitätsansprüche der Staaten die größte Hürde für die universelle Geltung der Menschenrechte auf. Büllesbach konnte durchaus auf Erfolge ihrer Arbeit sowohl in Einzelfällen als auch in Bezug auf ganze Betroffenengruppen verweisen, so zum Beispiel hinsichtlich der immer sichtbarer durchgesetzten Anerkennung spezifischer Verfolgungsgründe von Frauen. Die unverändert gültige, freilich schon von Beginn an defizitäre und nicht auf Prozesse des 21. Jahrhunderts eingerichtete Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 kann hier indessen nur von beschränktem Nutzen sein, wenn sie auch mit der Anordnung des „non-refoulement“ (Zurückweisungsverbot) immer noch die wesentliche operative Grundlage eines Rechts auf Asyl enthält. Der Beitrag von HELMUT FRENZ, heute Professor für Menschenrechte und Friedenserziehung an der Universität De los Lagos in Santiago de Chile und 1970 bis 1975 ebendort Bischof der evangelisch-lutherischen Kirche, lieferte im Hinblick auf das zuvor eher abstrakt und allgemein diskutierte internationale Flüchtlingsproblem die willkommene historische Konkretisierung. Aus der Binnenperspektive eines aktiv helfend Beteiligten schilderte Frenz das dramatische Schicksal derjenigen, die nach dem chilenischen Militärputsch von 1973, ihres Lebens nun nicht mehr sicher, aus dem Land fliehen mussten. Er beleuchtete die Rolle der Kirchen und Hilfsorganisationen vor Ort, das höchst unterschiedliche Verhalten der ausländischen Vertretungen, das zumindest ungeschickte Lavieren der sozialliberal geführten Bundesrepublik, die sich erst unter dem Eindruck relativ großzügiger Unterstützung durch die DDR zu einem eigenen Aufnahmeprogramm entschloss. Als wesentlichen Fallstrick des Flüchtlingsrechts im konkreten Fall identifizierte er, dass die Gewährung des Asyls vom vorherigen Erreichen eines schutzbietenden fremden Territoriums abhängig gemacht wird, was im Falle des abgelegenen Chile quasi unmöglich war. Hier mischten sich in die Reaktion des Auditoriums die Anerkennung einer persönlichen Leistung und das Interesse an der historisch-politischen Deutung eines Geschehens, das durchaus als Prüfstein für die Brauchbarkeit von Menschenrechtskonventionen gelten konnte. Schließlich verschaffte MAREI PELZER, rechtspolitische Referentin von ProAsyl, einen Überblick über die neuesten Entwicklungen des Asylrechts innerhalb der Europäischen Union. Flüchtlings- und Migrationspolitik werden von dieser überhaupt erst seit kurzem als Gemeinschaftsaufgabe erkannt und mit einer intergouvernementalen Struktur unterlegt. Besondere Aufmerksamkeit verdient hierbei die spätestens seit dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens 1997 geltende so genannte Drittstaatenregelung, die das relevante Flüchtlingsgeschehen an die Außengrenzen der EU verlagert, wo es wiederum durch konzertierte Aktionen der Mitgliedssaaten überwacht und gesteuert werden soll. Hierbei übernimmt neuerdings die Grenzschutzagentur Frontex eine herausragende Rolle, die mit Verbänden und Schiffen an den Land- und Seegrenzen patrouilliert und sich bei ihrer Tätigkeit externer Kontrolle, zum Beispiel auch durch ProAsyl, weitgehend entzieht.

Ein Fazit dieses auch historisch informierten Panels müsste einerseits lauten, dass Flüchtlingsrechte überall auf der Welt prekär sind und bei jedem relevanten Vorkommnis neu ausgehandelt werden. Andererseits werden die belangvollen Diskurse heute differenzierter geführt als noch vor Jahren und erheben sich immer mehr Stimmen, die auf die Ableistung einer Bringschuld durch die entwickelten, demokratischen Staaten drängen.

Im Panel zum Verbot von Sklaverei wurde zunächst sehr deutlich, dass Sklaverei nicht nur ein historisches Problem war, sondern auch ein aktuelles ist. Dies ist im internationalen Bewusstsein wenig verankert. AIDAN MCQUADE, Direktor von Anti-Slavery International, umriss die Problemstellung durch die Darstellung von drei Faktoren, welche in ihrer Verbindung die Herausbildung von Sklaverei begünstigen: Verbreitete Armut, strukturelle Diskriminierungen bzw. soziale Exklusionen und Versäumnisse der Regierungen im Kampf gegen die Sklaverei. Weltweit gehe man etwa von 5 bis 6 Millionen Menschen aus, die in Sklaverei leben, davon etwa 270.000 in Industriestaaten. Einen Ausweg suchen die NGOs im Knüpfen neuer Koalitionen aus Regierungen, Wirtschaft, Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft. Als einen möglichen Weg des Umgangs mit Opfern aus Sklaven- bzw. Zwangsarbeitsverhältnissen stellte GÜNTER SAATHOFF, Vorstand der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, die Auszahlung „humanitärer Leistungen“ an vormalige Zwangsarbeiter des NS-Regimes durch eben jene Stiftung dar. Für diese Zahlungen an insgesamt circa 1,4 Millionen Menschen sei allerdings juristisch nicht mit dem Begriff der Sklavenarbeit operiert worden; ebenso wenig hätten die an der Lösungskonstruktion international Beteiligten dies als Menschenrechtsfrage verortet. Als spezifischer Hintergrund sei zu berücksichtigen, dass die NS-Zwangsarbeit (anders als manche aktuelle Formen von Sklaverei) unter Kriegsbedingungen stattgefunden habe und ursprünglich juristisch in diesem Kontext behandelt worden sei. Die Nürnberger Tribunale hätten das System der NS-Zwangsarbeit als „crime against humanity“ bezeichnet, aber keine Individualansprüche der Opfer auf Entschädigung begründet. Die international und politisch ausgehandelte Lösung, zu der es seit den späten 1990er-Jahren (bei allen Unzulänglichkeiten) kam, weise darauf hin, dass bei sehr umfänglichen, systematischen (Staats-)Verbrechen der Rechtsweg für die Opfer oftmals weniger aussichtsreich sein könne als eine politische Lösung. Mit diesem Beitrag war der Blick zugleich auf begriffliche Unterschiede zwischen Sklaverei, Menschenhandel und Zwangsarbeit gelenkt. REGINA KALTHEGENER, Rechtsanwältin aus Berlin, die sich besonders für betroffene Frauen einsetzt, führte in die Definition von Menschenhandel aufgrund von EU-Vorschriften von 2002 ein. Strafbar sind unter anderem die Beteiligung an Anwerbung, Beförderung, Beherbergung und Empfang. Dabei machte sie ganz besonders die Relevanz des Begriffs „Ausbeutung“ deutlich. Für die Teilnehmenden illustrierte sie bevorzugte Routen transnationalen Menschenhandels und thematisierte Aspekte wie „vulnerable groups“ (Frauen, Kinder) oder Umstände, die Menschenhandel oder Sklaverei begünstigten (Krieg oder vergleichbare eskalierte Gewalt). In einer historisch vergleichenden Perspektive könne unterschieden werden, dass in der Antike Sklav/innen als wertvolles Eigentum in gewissem Maße gepflegt worden seien, derweil sich in ihrem Umfeld eine Tendenz abzeichne, ‚gekaufte Menschen’ als ersetzbare ‚Wegwerf-Ware’ zu behandeln. Juristisch, so Kalthegener zum Abschluss, sei die Einrichtung eines Fonds notwendig, der die Opfer bezüglich der Gerichts- und Anwaltskosten entlaste.

Der Geschichtsdidaktiker ULRICH MAYER illustrierte Möglichkeiten der Unterrichtsgestaltung zur Sklaverei anhand einiger Unterrichtsmaterialien. Als typische Fallstricke bezeichnete er zum Beispiel eine Verengung von Sklaverei auf eine rein ökonomische Dimension. Auch das Ansinnen, bei Schüler/innen vor allem Mitgefühl oder ein Sich-in-Sklaven-Hineinversetzen anregen zu wollen, sei verfehlt, wenn es das kognitive Verstehen übergreifender historischer Kontexte (Antike, Frühe Neuzeit, Moderne) behindere. Aus geschichtsdidaktischer Sicht sei eine enge Anwendung des Sklaverei-Begriffs zu bevorzugen, also eine Anwendung auf solche Tatbestände, bei denen Sklaverei zum Strukturmerkmal einer Epoche oder einer historischen Formation zähle; dies trage zur Entwicklung eines Epochenbewusstseins der Lernenden bei. Sinnvoll sei, Transkulturationseffekten nachzugehen (zum Beispiel Einfluss der Sklaverei auf Jazz-Musik). Der Versuch, historische Sklaverei mit einem Fokus auf Gegenwartsbezüge heutiger Schüler/innen darzustellen, könne problematisch werden, vor allem wenn er zu undifferenzierten Übertragungen einlade.

Die Diskussion der Teilnehmenden bezog sich anfangs auf einige Aspekte der Auszahlungen an die NS-Zwangsarbeiter/innen. Kontrovers wurde diskutiert, inwiefern pädagogisch Menschenrechte und Geschichte aufeinander zu beziehen seien. In bestimmten Situationen, zum Beispiel sensibilisierender oder informierender Art, könne auf geschichtliche Bezüge verzichtet werden. Teils wurde plädiert, Sklaverei oder Menschenhandel im Unterricht nicht als Teil historischer Epochen zu thematisieren, sondern in menschenrechtlicher Logik der Geschichte zum Beispiel. des Rechts auf Freiheit oder der Geschichte des Rechts auf Eigentum nachzugehen. Unabdingbar seien historische Bezüge zur Erschließung und Reflexion gegenwärtiger mentaler Wirkungen (wie post-kolonialer Mentalitätsbestände) oder um aufzuzeigen, dass gesellschaftliche Entwicklungen nicht „natürlich“ in Richtung von gesellschaftlichem Fortschritt verlaufen würden.

Das Folterverbot ist ein relativ neues Menschenrecht. Keine große Menschenrechtserklärung vor der AEMR führt es auf. Für seine Formulierung waren die NS-Verbrechen, einschließlich der medizinischen Experimente in den Konzentrationslagern, entscheidend. Es gehört heute zu den besonders gefährdeten Menschenrechten, da im Mediendiskurs Folter als ein „rationales Instrument der Verbrechensbekämpfung“ vermittelt wird. Um die historischen Begründungen des Folterverbots nachzuvollziehen und dessen Notstandsfestigkeit auch im Bezug auf aktuelle krisenhafte Situationen inhaltlich zu begründen, diskutierten im Rahmen einer öffentlichen Podiumsdiskussion am Abend Daniel Bogner (Universität Erfurt), Wolfgang Heinz (Deutsches Institut für Menschenrechte), Veli Lök (Türkische Menschenrechtsstiftung) und Gaby Zipfel (Hamburger Institut für Sozialforschung) miteinander.

Der Moderator RAINER HUHLE zitierte in seiner Einführung den Philosophen Cesare Beccaria mit eindrücklichen Argumenten für das Verbot der Folter und wies darauf hin, dass die Menschenrechtserklärung der französischen Revolution von 1789 das Folterverbot nicht enthielt, es jedoch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 in Artikel 5 festgeschrieben ist: „Ob das daran lag, dass Folterverbot 1789 nicht mehr nötig, 1948 aber umso dringlicher war?“

WOLFGANG HEINZ gab in seinem Input einen Überblick über die Instrumente zur Bekämpfung der Folter in den UN und der EU. Die Praxis des Verschwindenlassens in den lateinamerikanischen Militärdiktaturen habe den Anstoß zur ersten Anti-Folter Konvention der Vereinten Nationen im Jahr 1984 gegeben. Dem folgte 1987 das Europäische Anti-Folter-Abkommen, das auch einen Besuchsmechanismus enthalte, welcher sowohl der UN-Konvention als auch der 1985 verabschiedeten Interamerikanischen Anti-Folter-Konvention fehle. Ein solcher Besuchsmechanismus sei zwar begrüßenswert, aber nicht ausreichend um festzustellen, ob ein Land foltere. Dafür brauche es in den Ländern selbst Beobachtungsstellen.

VELI LÖK berichtete von der Entstehung und der Arbeit der türkischen Menschenrechtsorganisation „Human Rights Foundation of Turkey – Izmir Treatment and Rehabilitation Center”, welche er 1986 mitbegründete. In der Türkei gibt es seit dem Militärputsch 1980 eine Million Folteropfer. Der Verein untersucht Folteropfer und stellt ihnen medizinische Atteste aus, die im Gegensatz zu den Attesten von staatlichen Stellen nicht gefälscht sind und ihre Folterungen bestätigen. Von 1990 bis 2008 kamen 11.555 Anfragen Betroffener, ein Drittel davon waren neue Fälle. Lök ging detailliert auf die gerichtsmedizinischen Schwierigkeiten und Möglichkeiten ein, Folterungen festzustellen. Dank der Atteste, die der Verein ausstellt, ist es möglich die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen.

GABY ZIPFEL konzentrierte sich auf den Zusammenhang von Folter und Gender. Bei sexueller Gewalt gebe es eine „länderübergreifende Praxis des Verleugnens und Verschweigens“ und es herrsche die Ansicht vor, eine Vergewaltigung sei ein „natürlicher, wenn auch forcierter Akt“. Sexuelle Gewalt sei ein Problem in Friedens-, Kriegs- und Nachkriegsgesellschaften, werde aber oftmals lediglich im Kontext einer allgemeinen Verrohung in Kriegsgesellschaften besprochen. Fortschritte seien jedoch auf rechtlicher Ebene zu beobachten. So erkennt die UN heute Vergewaltigung als Kriegsverbrechen und sexuelle Gewalt als Kriegstaktik an.

DANIEL BOGNER ging zunächst kurz auf die Geschichte des Folterverbots ein. Das Folterverbot sei nicht von unten, von einer Basisbewegung durchgesetzt worden. Aufklärung, Kritik, Nützlichkeitserwägungen und neue Strafmöglichkeiten spielten stattdessen eine Rolle. Durch das Aufzeigen der erschreckenden Parallelen zwischen den Folterpraktiken des französischen Militärs im Algerienkrieg und den USA im Antiterrorkampf nach dem 11. September beschrieb er eindrucksvoll, dass aus historischem Unrecht keineswegs zwangsläufig menschenrechtliche Lernprozesse erwachsen.

Die Diskussion mit dem Auditorium nahm vor allem Fragen der Begründung des notstandsfesten Folterverbots, des nötigen Unterschieds zwischen abwägbaren und unabwägbaren Menschenrechten und der Lage der Menschenrechte in China in den Blickpunkt. In eindringlichen Worten mahnte Helmut Frenz, der mit Folteropfern in Chile arbeitet, zum Abschluss, dass der erste Schritt zur Heilung der entwürdigten Gefolterten die Verurteilung der Täter sein müsse.

Thema des dritten Tages war die Frage nach dem Verhältnis von Menschenrechtsbildung und Menschenrechtsbewegungen, verstanden als soziale Bewegungen, die sich in bestimmten Unrechtsregimen herausbilden. Auch die Menschenrechtsbildung selbst hat eine Geschichte, die aufs engste mit dem Kampf um die Verwirklichung der Menschenrechte verknüpft ist. Gerade in der „Gründerzeit“ der Menschenrechte nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die normative Durchsetzung der Menschenrechte sowie die Bildung und Erziehung zu ihrer Achtung immer als Einheit verstanden. Auch später entstanden die wichtigen Impulse für Menschenrechtsbildung meist im Kontext akuter Kämpfe für die Respektierung der Menschenrechte. Während in der Bundesrepublik Deutschland die Menschenrechtsbildung vornehmlich darauf abzielt, Menschenrechtswissen zu vermitteln und Menschenrechtsbewusstsein zu fördern, war sie dort, wo sie mehr in die Menschenrechtsbewegungen eingebunden war, stärker handlungsorientiert.

ELIZABETH JELIN, Mitarbeiterin am Nationalen Forschungsinstitut in Buenos Aires, fokussierte in ihrem Beitrag: „Lateinamerika: Diktaturen, Menschenrechtsbewegung und Menschenrechtsbildung“ vor allem die südamerikanischen Militärdiktaturen in den 1970er- und 1980er-Jahren. Im Übergang zur Demokratie entstanden Menschenrechtsbewegungen und Netzwerke, in denen sich ehemalige Opfer, Intellektuelle, die sich bereits früher im Kampf gegen die Diktatur engagiert hatten, und humanistisch engagierte Teile der Kirchen für die Aufarbeitung der Vergangenheit einsetzen. Leitspruch dieser Bewegung ist: Erinnern damit sich die Vergangenheit nicht wiederholt („recordar para no repetir“). Nachdem die Verbrechen während der Diktaturen zum großen Teil aufgearbeitet sind, liegt die Herausforderung in der Auseinandersetzung mit dem Thema Folter und Polizei heutzutage.

Die unterschiedlichen Formen der Repression und die unterschiedlichen Möglichkeiten ihrer Verarbeitung machte KRZYSZTOF DRZEWICKI, Professor an der Universität in Gdansk und Mitarbeiter bei der OSZE, mit seinem Vortrag zum Helsinki-Prozess deutlich. Stärker als soziale Bewegungen bzw. Zivilgesellschaften beschrieb er die KSZE/ OSZE als zentralen Motor für die demokratischen Veränderungen im Europa der 1980er- und 1990er-Jahre.

Am Abschluss der Konferenz stand die Frage nach der Relevanz des Wissens um die historische Genese der Menschenrechte und die dahinter stehenden Unrechtserfahrungen für die aktuelle Bildungsarbeit. Die Verknüpfung der Lehren aus der Geschichte mit den kodifizierten Menschenrechten, der Menschenrechtsbildung und der ihr innewohnenden Handlungsorientierungen beschrieb der Hamburger Geschichtsdidaktiker BODO VON BORRIES in seinem Vortrag über Fallstricke auf sehr unterschiedlichen Ebenen. Dabei schlug er vor, den unvollendeten Prozess der Umsetzung von Menschenrechten als revolutionären Prozess sowie Menschenrechte als eine Zivilreligion zu verstehen. Zudem müsse das Geschichtslernen endlich in der Lebenswelt der Jugendlichen ankommen.

Auf dem Abschlusspanel verwies er auf das grundlegende Problem, dass es im deutschen Bildungssystem noch Lernende ohne Bürgerrechte gebe. Gegen den in der Diskussion erhobenen Einwand, Menschenrechtsbildung sei während des Schlussplenums zu stark auf emotionales und motivationales Lernen akzentuiert worden, betonte er die kognitive Dimension der Lernprozesse.

KARL-PETER FRITZSCHE, Professor für Menschenrechtsbildung an der Universität Magdeburg, betonte auf dem Abschlusspodium, dass die Menschenrechtsbildung einer historischen Kontextualisierung bedürfe. Ideengeschichte müsse dabei ebenso vermittelt werden wie die Geschichten der Akteure und der sozialen Bewegungen. OTTO BÖHM, seit Jahren engagiert im Nürnberger Menschenrechtszentrum und der pädagogischen Arbeit der Organisation, betonte, dass sich die Plausibilität einer historischen Orientierung der Menschenrechtsbildung für die Arbeit in Nürnberg schon früh ergeben habe. Die Menschenrechtsbildung an Orten wie dem ehemaligen Reichsparteitagsgelände oder dem Schwurgerichtssaal 600 könne ohne den historischen Bezug kaum sinnvoll realisiert werden. Bedeutsam sei es in dieser Arbeit, immer wieder auf die Rechtsverbindlichkeit und den politischen Charakter von Menschenrechten hinzuweisen, gerade wenn im Bezug auf die Thematik der internationalen Strafgerichtsbarkeit damit vielleicht auch die individuellen Gerechtigkeitsvorstellungen und die moralischen Hoffnungen enttäuscht würden. KRZYSZTOF DRZEWICKI rief noch einmal die Bedeutung des vom Helsinkiprozess eingeleiteten Demokratisierungsprozesses als Voraussetzung für die Verbreitung eines Begriffs der Menschenrechte aller Bürger/innen und damit des Erfolgs auch von Menschenrechtsbildung in Erinnerung. Deutlich sprach er die aktuellen Konflikte in Mittel- und Osteuropa an: Voraussetzung für eine Integration sei der gegenseitige Respekt, betonte er im Hinblick auf den Georgien-Konflikt. Deshalb sei es auch notwendig, den Holodomor in den 1930er-Jahren als Völkermord anzuerkennen. Für eine positive Menschenrechtsentwicklung gehe aktuell besonders von den so genannten „eingefrorenen Konflikten“ wie dem Kosovo eine Gefahr aus. ELIZABETH JELIN erinnerte an die verschiedenen Generationen, die verschiedene Sichtweisen auf vergangene und gegenwärtige Unrechtserfahrungen haben. Menschenrechtsbildung muss daher auf diese unterschiedlichen Erfahrungshorizonte und Interpretationsmuster differenzierte Antworten entwickeln. Eine tragfähige politische Perspektive sah sie in der Verbindung von „Citizenship and Human Rights.“

In seinem Schlusswort betonte MARTIN SALM ausdrücklich die Bedeutung der Konferenz für die Entwicklung eines Förderbereichs „Historisches Lernen und Menschenrechtsbildung” der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“. Er verweis auf das Förderprogramm „Menschen Rechte Bilden“ und sprach eine Einladung zur internationalen Akademie für Multiplikator/innen im April nach Berlin/Weimar aus. Gemeinsam mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte und der pädagogischen Abteilung der Gedenkstätte Buchenwald bietet die Stiftung durch diese Akademie ein Qualifizierungsangebot in den Arbeitsgebieten Erinnerung, Gedenkstättenarbeit, historisch-politisches Lernen und Menschenrechtsbildung an. Ziel der Fortbildungsakademie ist die Vermittlung grundlegender Kenntnisse und Kompetenzen im Bereich des nationalen und internationalen Menschenrechtsschutzes sowie die Auseinandersetzung mit aktuellen Fragestellungen des historisch- politischen Lernens. Mögliche und sinnvolle Vernetzungen an der Schnittstelle von Gedenkstättenarbeit und Menschenrechtsbildung werden dabei genauso thematisiert wie Fragen der pädagogischen Umsetzung und Vermittlung.

Konferenzübersicht:

Zur Geschichte der europäischen Menschenrechtspolitik
Morten Kjaerum (Wien)

Von den NS-Verbrechen zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Stéphane Hessel (Paris)
§
Nach dem Zweiten Weltkrieg: Menschenrechte als Antwort auf Unrechtserfahrungen
Johannes Morsink (Madison)
§
Vom Holocaust zur Genozidkonvention – ein menschenrechtlicher Lernprozess
William Schabas (Galway)

Das menschenrechtliche Diskriminierungsverbot
Michael Krennerich (Nürnberg), Heiner Bielefeldt (Berlin), Elena Zhemkova (Moskau)

Welche historischen Bezüge braucht eine Bildung gegen Diskriminierung?
Monique Eckmann (Genf)

(Dis-) Kontinuitäten von Vorurteilen, Ideologien und diskriminierenden Strukturen als Voraussetzung und Gegenstand von Bildungsarbeit
Albert Scherr (Freiburg)

Panel 1 – Das Recht auf Meinungsfreiheit und seine Grenzen
Rainer Huhle (Nürnberg), Matthias Weiß (Nürnberg), Andreas Zumach (Genf), Agnes Callamard (London), Regina Kreide (Frankfurt am Main)

Panel 2 – Religionsfreiheit
Heiner Bielefeldt (Berlin), Dagmar Mensink (Berlin), Jolanta Ambrosewicz-Jacobs (Krakau), Johannes Lähnemann (Nürnberg), Peter Amsler (Berlin)

Panel 3 – Recht auf Asyl, Rechte von Flüchtlingen
Patrice G. Poutrus (Potsdam), Helmut Frenz (Santiago de Chile), Anna Büllesbach (Nürnberg), Marei Pelzer (Frankfurt am Main), Michele Barricelli (Berlin)

Panel 4 – Verbot von Sklaverei
Aidan McQuade (London), Günter Saathoff (Berlin), Regina Kalthegener (Berlin), Ulrich Mayer (Kassel), Anja Mihr (Venedig/ Peking)

Öffentliche Podiumsdiskussion „Folterverbot als notstandsfestes Menschenrecht“
Daniel Bogner (Erfurt), Wolfgang Heinz (Berlin), Veli Lök (Izmir), Gaby Zipfel (Hamburg), Rainer Huhle (Nürnberg)

Vorträge: Menschenrechtsbildung im Kontext sozialer Bewegungen

Politische und symbolische Kämpfe über die Vergangenheit und über die Zukunft: Menschenrechtsbewegungen in Südamerika
Elizabeth Jelin (Buenos Aires)

Der Helsinki-Prozess: Demokratisierung und Menschenrechte: Konsequenzen für die Menschenrechtsbildung?
Krzysztof Drzewicki (Gdansk)

Menschenrechtsbildung und Geschichtslernen – Auswege aus einem Missverhältnis?
Bodo von Borries (Hamburg)

Podium: Zur Notwendigkeit einer historischen Orientierung der Menschenrechtsbildung
Elizabeth Jelin (Buenos Aires), Krzysztof Drzewicki (Gdansk), Bodo von Borries (Hamburg), Karl-Peter Fritzsche (Magdeburg), Otto Böhm (Nürnberg), Claudia Lohrenscheit (Berlin)

Der Bericht wurde verfasst unter Mitarbeit von: Peter Amsler, Michele Barricelli, Otto Böhm, Philip Fehling, Ulla Kux, Rainer Huhle, Teresa Huhle, Elisabetta Lombardo, Markus Nesselrodt, Matthias Radek, Ausra Sakurskyte, Philip Seufert.

http://www.konferenz-nuernberg08.de
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